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2. AAÜG-ÄndG

Art 12Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes

Die auf Artikel 8 und 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193900001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d835f92c82aa1538361f8abda11058ff4ccf1bc38bacd334ad048c33a42be9b

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