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AAÜG

§ 14aWeitergeltung von Bescheiden

Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

Für Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, für die ein Versorgungsträger oder ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststellungen getroffen hat, aufgrund derer bei der Ermittlung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu legen ist, der den Betrag der Anlage 5 übersteigt, ist § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 227

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016770991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e590235ecfdee0886394916d0fc472b1cf1c8f5e15e43ef78d661ec9c408863

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