(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen. Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe eine pauschale Erstattung vorgesehen werden.
(3) Es werden ermächtigt
1.
das Bundesministerium der Verteidigung für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1,
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 2 und 4,
3.
das Bundesministerium der Finanzen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Anlehnung an die Regelungen des Sozialgesetzbuchs und des Versorgungsrechts Grund, Umfang und Durchführung einer Kürzung oder eines Ruhens von Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 und 11 bei Erwerbseinkommen und berücksichtigungsfähigen Erwerbsersatzeinkommen, die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 227
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