AAÜG
§ 13Einstellung von Leistungen
- 1.
- Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne das Beitrittsgebiet gezahlt wird,
- 2.
- Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2,
- 3.
- Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich anderer Versorgungssysteme gewechselt sind; ausgenommen sind Invalidenrenten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auf Grund einer Entlassung vor dem 1. Juli 1990.
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- (weggefallen)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 227
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016770991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e590235ecfdee0886394916d0fc472b1cf1c8f5e15e43ef78d661ec9c408863