Zum Gesetzesinhalt

ÄndSchnAusbV

§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129210005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb682f32a30f33414a2df5c09d47f93b0def55d7b11637d0a144841e0afe347c

XML-Quelle beim Herausgeber