ÄndSchnAusbV
§ 9Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
Durchführen von Änderungsarbeiten an einem oder mehreren gefütterten Großstücken mit Schlitzen und Knöpfen unter Berücksichtigung folgender Einzelarbeiten:
Änderung der Länge, Änderung der Ärmellänge vor der Hand, Änderung der Weite von Seitennähten, Austauschen eines aushakbaren Reißverschlusses sowie Durchführen der erforderlichen Bügelarbeiten.
Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumentation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
- 1.
- im Prüfungsbereich Änderungen:
- a)
- Werk-, Hilfsstoffe und Zubehör sowie Materialeigenschaften,
- b)
- Näh- und Bügeltechniken,
- c)
- leistungs- und materialbezogene Berechnungen,
- d)
- Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
- e)
- Qualitätssicherung;
- 2.
- im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung:
- a)
- Kundenberatung,
- b)
- Änderungsmöglichkeiten,
- c)
- Arbeitsplanung,
- d)
- Kalkulation und Abrechnung;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Änderungen | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Änderungen | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
- 1.
- im praktischen Teil der Prüfung und
- 2.
- im schriftlichen Teil der Prüfung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129210005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb682f32a30f33414a2df5c09d47f93b0def55d7b11637d0a144841e0afe347c