ÄndSchnAusbV
§ 4Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Beraten von Kunden,
- 7.
- Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
- 8.
- Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen,
- 9.
- Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen,
- 10.
- Ausführen von Näharbeiten,
- 11.
- Ändern von Heimtextilien,
- 12.
- Ausführen von Bügelarbeiten,
- 13.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129210005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb682f32a30f33414a2df5c09d47f93b0def55d7b11637d0a144841e0afe347c