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ÄndSchnAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Beraten von Kunden,
7.
Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
8.
Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen,
9.
Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen,
10.
Ausführen von Näharbeiten,
11.
Ändern von Heimtextilien,
12.
Ausführen von Bügelarbeiten,
13.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129210005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb682f32a30f33414a2df5c09d47f93b0def55d7b11637d0a144841e0afe347c

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