auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992;
2.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003;
3.
auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge;
4.
auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge
ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt.
(2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1.
auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und
2.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.
(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.2.2023 I Nr 51
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