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ÖlSG

§ 4Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.2.2023 I Nr 51

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017700988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65aecf50baab7606fcaf79308bdb815866226ff4787ad7e6def698f8aafb3413

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 88 – 14 752 133 Ausstellung einer Haftungs- oder Pflichtversicherungsbescheinigung § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ÖlSG § 5 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 2 Absatz 2 und § 6 HNSG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 u …“