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ÖlSG

§ 7Anerkennung und Vollstreckung

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.2.2023 I Nr 51

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017700988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65aecf50baab7606fcaf79308bdb815866226ff4787ad7e6def698f8aafb3413

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