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ÖlmeldV

§ 4Schätzung

Verordnung zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach dem Ölschadengesetz beitragspflichtigen Ölmengen

Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflichtigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 21.12.2000 I 1956

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR081200996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0a4119884750c5903150ce8c4d8560af7c0e56797b0199a2aa86b03f831cbdd

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