ÖlmeldV
§ 2Inhalt der Meldepflicht
- 1.
- Name und Anschrift des Meldepflichtigen,
- 2.
- die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Mengen beitragspflichtigen Öls (Artikel 1 Nr. 3 des Fondsübereinkommens), aufgeschlüsselt nach Mengen (in Tonnen),
- a)
- die der Meldepflichtige in Häfen oder Umschlagplätzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach ihrer Beförderung auf dem Seeweg erhalten hat,
- b)
- die nach einer Seebeförderung in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaates des Fondsübereinkommens gelöscht worden sind und die der Meldepflichtige in Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat; hierbei sind nur solche Mengen zu berücksichtigen, die zwischen der Löschung in dem Nichtvertragsstaat und dem Erhalt durch den Meldepflichtigen nicht bereits in einem Mitgliedstaat des Fondsübereinkommens entgegengenommen worden sind,
- 3.
- im Fall der Nummer 2 Buchstabe b den Nichtvertragsstaat, in dem das beitragspflichtige Öl gelöscht worden ist.
Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 21.12.2000 I 1956
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR081200996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0a4119884750c5903150ce8c4d8560af7c0e56797b0199a2aa86b03f831cbdd