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ÖlmeldV

§ 5Änderungen der Vertragszugehörigkeit

Verordnung zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach dem Ölschadengesetz beitragspflichtigen Ölmengen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt den im Vorjahr beitragspflichtigen sowie den sonst für eine Beitragspflicht in Betracht kommenden Personen die Änderung der Vertragszugehörigkeit eines Staates mit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 21.12.2000 I 1956

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR081200996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0a4119884750c5903150ce8c4d8560af7c0e56797b0199a2aa86b03f831cbdd

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