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ÖlPflichtVersBeschV

§ 5Pflichten des Eigentümers

Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz

Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2021 I 3079

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR070710996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0029709a21fe0bee3c1674c742f1f562013d5b3c397af1a7f88341fe0ba29038

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