Zum Gesetzesinhalt

ÖlPflichtVersBeschV

§ 3Voraussetzungen

Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz

(1) Die Ausstellung einer Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers voraus. Der Antrag muß enthalten:
1.
den Namen, das Unterscheidungssignal und den Heimathafen des Schiffes;
2.
den Namen des Eigentümers;
3.
die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer.
(2) Dem Antrag des Eigentümers eines Schiffes im Sinn von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 sind beizufügen:
1.
eine Erklärung des Sicherheitsgebers, daß
a)
die Sicherheit den Voraussetzungen des Haftungsübereinkommens von 1992 entspricht und
b)
eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie wirksam wird,
2.
ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,
3.
für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht.
(3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fallenden Eigentümers sind beizufügen:
1.
eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass
a)
die Sicherheit den Voraussetzungen des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und
b)
eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,
2.
ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes,
3.
die Angabe der IMO-Schiffsidentifizierungsnummer,
4.
für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht.
(4) Sind der Antrag und die Unterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt, so ist eine von einem behördlich anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2021 I 3079

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR070710996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0029709a21fe0bee3c1674c742f1f562013d5b3c397af1a7f88341fe0ba29038

XML-Quelle beim Herausgeber