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ÖlPflichtVersBeschV

§ 6Einziehung

Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung einziehen, wenn
1.
eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
2.
zur Erlangung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2021 I 3079

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR070710996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0029709a21fe0bee3c1674c742f1f562013d5b3c397af1a7f88341fe0ba29038

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