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ÖLG-DV

Anlage 1(zu §§ 3, 5 und 17) Kontrollbereiche nach § 3

Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 11 - 12)
Kontrollbereiche, für die eine Zulassung nach § 3 Satz 2 beantragt wird:
1.2.3.4.5.6.7.8.
1.Kontrollbereich AKontrollbereich BKontrollbereich
B-AHV
Kontrollbereich CKontrollbereich DKontrollbereich EKontrollbereich G
2.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen unverarbeiteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, einschließlich Saatgut und anderem PflanzenvermehrungsmaterialVerarbeitung landwirtschaftlicher ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sindKontrolle von Unternehmen im Anwendungsbereich einer aufgrund des § 6 ÖLG erlassenen RechtsverordnungEinfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus einem Drittland in die UnionUnterauftragsvergabeHerstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen FuttermittelnGruppenzertifizierung
3.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Tieren und unverarbeiteten tierischen ErzeugnissenHerstellung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Weinen
4.Erzeugung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848, außer ätherischen Ölen und Hefen
5.Kontrollbereich AAHerstellung von ökologischen/biologischen ätherischen Ölen und Hefen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848
6.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Algen und unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen
7.Kontrollbereich AIVertrieb/Inverkehrbringen von ökologischen/
biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden, einschließlich des Groß-, Einzel- und Online-Handels
8.Erzeugung von ökologischen/biologischen oder in Umstellung befindlichen Erzeugnissen aus der Imkerei
9.Export
10.Lagerung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen, die vom Unternehmer nicht selbst produziert oder hergestellt werden
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CE0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8857d83b5dc42b910d50a18c22757fb34c59d673491e38309dbd02b8f2c26b3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 ÖLGGemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen

    „… ng als Lebensmittel bestimmt sind Kontrolle von Unternehmen im Anwendungsbereich einer aufgrund des § 6 ÖLG erlassenen Rechtsverordnung Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus einem D …“