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ÖLG

§ 6Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere
1.
die Produktion von Erzeugnissen in gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen,
2.
die Kontrolle von gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie Ausnahmen von der Kontrolle für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen in bestimmten Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen,
3.
die Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen mit Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Verordnung (EU) 2018/848,
4.
die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils an Zutaten oder Erzeugnissen gemäß Verordnung (EU) 2018/848, die innerhalb einer gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendet werden, sowie die Voraussetzungen für die Auszeichnung,
5.
die Durchführung des Kontrollverfahrens einschließlich der Feststellung von Verstößen und der Verhängung von Maßnahmen.
(2) Solange die Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes mit Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen noch nicht in Kraft getreten ist, gelten die Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen des § 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, weiter.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.8.2023 I Nr. 219

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235810008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dae4dc32a0f2118517def997663cee12c6b4d551a62809bf45490444f403508a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage 1 ÖLG-DV(zu §§ 3, 5 und 17) Kontrollbereiche nach § 3

    „… ng als Lebensmittel bestimmt sind Kontrolle von Unternehmen im Anwendungsbereich einer aufgrund des § 6 ÖLG erlassenen Rechtsverordnung Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus einem D …“

  • Anlage 4 ÖLG-DV(zu §§ 15 und 16) Qualifikation des Kontrollstellenpersonals nach den §§ 15 und 16

    „… tsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (ÖLG) und einer aufgrund des § 6 des ÖLG erlassenen Rechtsverordnung a) Rechtsgrundlagen aa) Grundsätze und Ziele der ökologischen Produktion bb) Anwendungsgebi …“

  • § 5 ÖLG-DVErgänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

    „… Darstellung des von der Kontrollstelle vorgesehenen Kontrollverfahrens im Bereich der auf Grund des § 6 Absatz 1 Öko-Landbaugesetz erlassenen Rechtsverordnung beizufügen. (3) Die §§ 3, 4 Absatz 2 und 4, §§ 7, 8 Absatz 2 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 3 Satz …“