ÖLG-DV
Anlage 2(zu § 12 Absatz 6) Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer
Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes
- 1.
- DE: Kürzel für Deutschland,
- 2.
- XY: Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle:
Baden-Württemberg BW Niedersachsen NI Bayern BY Nordrhein-Westfalen NW Berlin BE Rheinland-Pfalz RP Brandenburg BB Saarland SL Bremen HB Sachsen SN Hamburg HH Sachsen-Anhalt ST Hessen HE Schleswig-Holstein SH Mecklenburg-Vorpommern MV Thüringen TH. - 3.
- 099: numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes,
- 4.
- 09999: die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer,
- 5.
- Z: das Kürzel der Kontrollbereiche nach Anlage 1, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird; für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CE0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8857d83b5dc42b910d50a18c22757fb34c59d673491e38309dbd02b8f2c26b3