Zum Gesetzesinhalt

ÖkoKennzG

§ 3Strafvorschriften

Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.8.2023 I Nr. 219

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR344100001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ac62746741f472c8ae92499c235c15c4f27a0a708911e13366a173e9fd43b4c

XML-Quelle beim Herausgeber