ÖkoKennzG
§ 2Ermächtigungen
Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus
- 1.
- die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
- 2.
- die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.8.2023 I Nr. 219
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR344100001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ac62746741f472c8ae92499c235c15c4f27a0a708911e13366a173e9fd43b4c