ÖkoKennzG
§ 6(Inkrafttreten)
Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.8.2023 I Nr. 219
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR344100001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ac62746741f472c8ae92499c235c15c4f27a0a708911e13366a173e9fd43b4c