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ÖkoKennzG

§ 6(Inkrafttreten)

Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.1.2009 I 78;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.8.2023 I Nr. 219

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR344100001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ac62746741f472c8ae92499c235c15c4f27a0a708911e13366a173e9fd43b4c

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