(1) Versucht ein Prüfling, seine Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, so liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Erbringung einer Prüfungsleistung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht, oder besteht der Verdacht, dass er eine Täuschungshandlung begeht, so ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Person zu protokollieren. Der Prüfling darf die Erbringung der Prüfungsleistung fortsetzen, es sei denn, die aufsichtführende Person verbietet ihm sofort die Fortsetzung.
(3) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.
(4) Liegt eine Täuschungshandlung vor, so wird die Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsbereich mit null Punkten bewertet werden oder die gesamte Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Soweit einer Prüferdelegation Prüfungsleistungen zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann sie die Prüfungsleistung mit null Punkten bewerten.
(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach dem Erbringen der Prüfungsleistung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Eine Sanktion kann nur innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist, verhängt werden.
(6) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Prüfling vom Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105
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