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ÖDAPrV

§ 23Ausweispflicht und Belehrung

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.
(2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person
1.
zu informieren
a)
über den Prüfungsablauf,
b)
über die Bearbeitungszeit,
c)
über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und
2.
zu belehren über die Folgen
a)
einer Täuschungshandlung,
b)
eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften,
c)
von einem Rücktritt von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und
d)
von einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

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