ÖDAPrV
§ 23Ausweispflicht und Belehrung
- 1.
- zu informieren
- a)
- über den Prüfungsablauf,
- b)
- über die Bearbeitungszeit,
- c)
- über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und
- 2.
- zu belehren über die Folgen
- a)
- einer Täuschungshandlung,
- b)
- eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften,
- c)
- von einem Rücktritt von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und
- d)
- von einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274