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ÖDAPrV

§ 24Prüfungsprotokoll

Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

(1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.
(2) In das Prüfungsprotokoll sind insbesondere aufzunehmen
1.
die Namen der Personen, die in der Abschlussprüfung anwesend sind,
2.
der Beginn der Abschlussprüfung,
3.
gegebenenfalls Unterbrechungen der Abschlussprüfung,
4.
gegebenenfalls sonstige besondere Vorkommnisse während der Abschlussprüfung und
5.
das Ende der Abschlussprüfung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2026 I Nr. 105

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6769546047467129bf3eb275b8494db21407423946b5bdacbf854d436a54274

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