ÜbPrV
§ 5Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache“
- 1.
- schwierige Fachtexte inhaltlich, sprachlich und formal korrekt sowie adressatengerecht aus dem Deutschen in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache ins Deutsche übersetzen,
- 2.
- Übersetzungsprobleme erkennen und lösen,
- 3.
- fachsprachliche Terminologie einheitlich verwenden,
- 4.
- Informationsquellen kritisch bewerten und auswählen,
- 5.
- das angemessene Sprachregister einsetzen,
- 6.
- beim Übersetzen die Wirkung der Übersetzung in der Zielkultur berücksichtigen und
- 7.
- eigene Übersetzungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62044385c96604c426578c5021ca7609e801882333a87fac2b0abf5f2623a601