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ÜbPrV

§ 5Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

(1) Im Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten Spektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu übersetzen.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
schwierige Fachtexte inhaltlich, sprachlich und formal korrekt sowie adressatengerecht aus dem Deutschen in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache ins Deutsche übersetzen,
2.
Übersetzungsprobleme erkennen und lösen,
3.
fachsprachliche Terminologie einheitlich verwenden,
4.
Informationsquellen kritisch bewerten und auswählen,
5.
das angemessene Sprachregister einsetzen,
6.
beim Übersetzen die Wirkung der Übersetzung in der Zielkultur berücksichtigen und
7.
eigene Übersetzungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62044385c96604c426578c5021ca7609e801882333a87fac2b0abf5f2623a601

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