Zum Gesetzesinhalt

ÜbPrV

§ 2Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Übersetzer oder die Geprüfte Übersetzerin in der Lage sein, Aufträge zur Übersetzung aus dem Deutschen (Hauptsprache) in eine Fremdsprache (Zielsprache) oder aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf selbstständiger Basis insbesondere für Unternehmen, Übersetzungsagenturen, Gerichte und Notare sowie für öffentliche Institutionen eigenständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Dies umfasst
1.
inhaltlich und sprachlich korrektes Übersetzen schwieriger Fachtexte aus dem breiten Spektrum der Wirtschaft aus der und in die Fremdsprache, wobei die übersetzten Texte in der Zielkultur die gewünschte Wirkung erreichen sollen,
2.
kultur-, adressaten- und funktionsgerechtes Verfassen inhaltlich und sprachlich anspruchsvoller Texte in der Fremdsprache,
3.
Prüfen der sprachlichen und inhaltlichen Richtigkeit sowie stilistisches Überarbeiten eigener und fremder, auch maschinenübersetzter Texte,
4.
Einsetzen von Werkzeugen zu computerunterstützter Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung,
5.
kritisches Bewerten von Informationsquellen,
6.
mündliches Kommunizieren auf hohem sprachlichen Niveau in der Fremdsprache und
7.
kunden- und qualitätsorientiertes Abwickeln von Aufträgen.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62044385c96604c426578c5021ca7609e801882333a87fac2b0abf5f2623a601

XML-Quelle beim Herausgeber