ÜbPrV
§ 2Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- 1.
- inhaltlich und sprachlich korrektes Übersetzen schwieriger Fachtexte aus dem breiten Spektrum der Wirtschaft aus der und in die Fremdsprache, wobei die übersetzten Texte in der Zielkultur die gewünschte Wirkung erreichen sollen,
- 2.
- kultur-, adressaten- und funktionsgerechtes Verfassen inhaltlich und sprachlich anspruchsvoller Texte in der Fremdsprache,
- 3.
- Prüfen der sprachlichen und inhaltlichen Richtigkeit sowie stilistisches Überarbeiten eigener und fremder, auch maschinenübersetzter Texte,
- 4.
- Einsetzen von Werkzeugen zu computerunterstützter Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung,
- 5.
- kritisches Bewerten von Informationsquellen,
- 6.
- mündliches Kommunizieren auf hohem sprachlichen Niveau in der Fremdsprache und
- 7.
- kunden- und qualitätsorientiertes Abwickeln von Aufträgen.
Stand: Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62044385c96604c426578c5021ca7609e801882333a87fac2b0abf5f2623a601