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ÜbPrV

§ 4Handlungsbereiche

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
1.
Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,
2.
Texte verfassen und bearbeiten,
3.
Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und
4.
Aufträge selbstständig planen und abwickeln.
(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgenden Bereiche zugrunde:
1.
Volkswirtschaft,
2.
Betriebswirtschaft,
3.
Bank- und Finanzwesen,
4.
internationaler Handel,
5.
Informations- und Telekommunikationstechnologie,
6.
Umwelt,
7.
Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
8.
Recht und
9.
Politik.
Interkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie landeskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind für alle Handlungsbereiche grundlegend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62044385c96604c426578c5021ca7609e801882333a87fac2b0abf5f2623a601

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