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ÜbPrV

§ 6Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

(1) Im Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache zu verfassen und zu überarbeiten.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
wesentliche Inhalte eines fremdsprachigen Textes erkennen,
2.
schwierige fremdsprachige Texte aus einem der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 in der Fremdsprache sinngemäß zusammenfassen,
3.
eigene Zusammenfassungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen,
4.
vorgelegte Übersetzungen eines schwierigen fremdsprachigen Textes ins Deutsche auf inhaltliche Richtigkeit durch Vergleich mit dem Ausgangstext prüfen und überarbeiten sowie
5.
vorgelegte Übersetzungen auf sprachliche und formale Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit prüfen und überarbeiten.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62044385c96604c426578c5021ca7609e801882333a87fac2b0abf5f2623a601

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