ÜblG 4
§ 5Ablieferung von Steuereinnahmen
Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001890955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee08d5afd1f1420cb28c85e094cc2b59b0eac5e23f89cea1d87650889c9b3b8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 106 GG
„(1) Die Finanzämter liefern die bei ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes dem Bund zustehenden Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfachu …“