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ÜblG 4

§ 6Auskunftspflicht

Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern

Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001890955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee08d5afd1f1420cb28c85e094cc2b59b0eac5e23f89cea1d87650889c9b3b8

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