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ÜblG 4

§ 2Kriegsfolgelasten

Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern

(1) ...
(2) Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorgekosten trägt, gilt § 21a des Ersten Überleitungsgesetzes entsprechend.
(3) ...
(4) ...
(5) ...
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001890955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee08d5afd1f1420cb28c85e094cc2b59b0eac5e23f89cea1d87650889c9b3b8

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