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ÄApprOÄndV 4

Art 2

Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

(1) § 13 Abs. 4 Satz 1 ist erstmals auf Studierende anzuwenden, deren Prüfungsleistungen in allen drei Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bewertet worden sind.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Wiederholungen von Prüfungen oder Prüfungsabschnitten, die vor ihrem Inkrafttreten nicht bestanden wurden, sofern die letzte Wiederholungsprüfung bis zum 31. Dezember 1984 abgeschlossen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014820983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43bc4590ed99278f4c25ed82e0ce0605156e99f92a0c5055d513c1baf82fd001

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