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ÄApprO 2002

§ 11Versagung der Zulassung

Approbationsordnung für Ärzte

Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, dass er einen wichtigen Grund hierfür unverzüglich glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird,
2.
der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Absatz 4 Satz 2 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreicht,
3.
der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf oder
4.
ein Grund vorliegt, der nach § 10 Absatz 7 Satz 2 eine ordnungsgemäße Prüfungsteilnahme nicht erwarten lässt oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR240500002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5404b478e460cbb3a2d08e6a7c92ab048f5539d828b1c3abeb6a805a43cab24f

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