ÄApprO 2002
§ 10Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1.
- bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- a)
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
- b)
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
- c)
- das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
- d)
- die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
- e)
- die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6);
- 2.
- bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- a)
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
- b)
- das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
- c)
- die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur (§ 7),
- d)
- das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung;
- 3.
- bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- a)
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
- b)
- das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
- c)
- die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4,
- d)
- das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240500002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5404b478e460cbb3a2d08e6a7c92ab048f5539d828b1c3abeb6a805a43cab24f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Art 2 ÄApprOÄndV 3Ausnahmeregelung
„… Fällen des Absatzes 1 können bei Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abweichend von § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte die Bescheinigungen über Veranstaltungen nach Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte, die die Studenten im Sommerse …“
- § 14 BÄO
„… ungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) …“
- Anlage I Kap X D II EinigVtrAnlage I Kapitel X Sachgebiet D - Gesundheitspolitik Abschnitt II
„… ungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) …“