ÄApprO 2002
§ 13Art und Bewertung der Prüfung
- 1.
- beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch,
- 2.
- beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und
- 3.
- beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mündlich-praktisch.
| "sehr gut" (1) = | eine hervorragende Leistung, |
| "gut" (2) = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
| "befriedigend" (3) = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
| "ausreichend" (4) = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, |
| "nicht ausreichend" (5) = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240500002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5404b478e460cbb3a2d08e6a7c92ab048f5539d828b1c3abeb6a805a43cab24f