Betriebsrat geplant, Kündigungsschutz verspielt: Warum 15 Monate Schweigen zu lang waren

Archivdatum: 19. Oktober 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Die Kündigungsschutzklage war rechtzeitig beim Gericht. Eine notariell beglaubigte Erklärung zur Gründung eines Betriebsrats lag ebenfalls vor. Trotzdem verlor eine langjährig beschäftigte Bildungsreferentin ihren Prozess: Den besonderen Schutz als Initiatorin einer Betriebsratswahl hatte sie dem Arbeitgeber erst rund 15 Monate nach der Kündigung konkret mitgeteilt. Das Bundesarbeitsgericht zog hier eine Grenze, die in einem laufenden Kündigungsprozess leicht übersehen wird.

Eine Betriebsratsgründung im Schatten der drohenden Kündigung

Die Frau arbeitete seit 1993 als Referentin Bildung. Nach einem Betriebsübergang beschäftigte die neue Arbeitgeberin neben ihr vier weitere Arbeitnehmerinnen. Ein Betriebsrat bestand dort nicht. Nachdem Abmahnungen und ein Gespräch über Schwierigkeiten bei der Arbeit vorausgegangen waren, ließ sich die Beschäftigte anwaltlich über eine Betriebsratsgründung beraten. Am 1. September 2022 wurde ihre entsprechende Absichtserklärung notariell beglaubigt. Außerdem schrieb sie einer Kollegin, sie wolle über die Bereitschaft zur Wahl eines Betriebsrats sprechen.

Am 30. September 2022 ging ihr eine ordentliche Kündigung zu. Sie klagte fristgerecht und berief sich vorsorglich allgemein auf § 15 Kündigungsschutzgesetz. Die beglaubigte Erklärung legte sie allerdings erst mit einem Schriftsatz vom Januar 2024 vor. Zu spät, entschied das BAG mit Urteil vom 30. Juli 2026 – 2 AZR 70/25. Der Volltext wurde im amtlichen Entscheidungsregister am 19. Oktober 2026 veröffentlicht.

Kündigungsschutz schon vor der Betriebsratswahl

§ 15 Absatz 3b KSchG schützt Beschäftigte, die eine Betriebsratswahl vorbereiten und ihre Absicht zur Errichtung öffentlich beglaubigt erklären. Diese frühe Phase ist besonders verletzlich: Es gibt noch keine öffentlich auftretende Arbeitnehmervertretung, die Initiative kann aber bereits Konflikte auslösen.

Die Vorbereitung muss erkennbar nach außen treten. Gespräche mit Kollegen, die Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft oder eine entsprechende anwaltliche Beratung können genügen. Die Wahl muss später nicht tatsächlich stattfinden. Der bloße Gedanke, irgendwann einen Betriebsrat gründen zu wollen, reicht hingegen nicht. Im entschiedenen Fall hielt das BAG die gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich für erfüllt.

Der Schutz beginnt frühestens mit der öffentlichen Beglaubigung und besteht längstens drei Monate, gegebenenfalls bis zu einer Einladung, an die ein anderer gesetzlicher Schutz anschließt. Er betrifft ordentliche Kündigungen aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen. Daraus folgt keine allgemeine Unkündbarkeit; insbesondere bleiben betriebsbedingte Kündigungen und Kündigungen aus wichtigem Grund gesondert zu prüfen.

Warum die rechtzeitige Klage allein nicht genügte

Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen nicht kennen, damit der Schutz zunächst entsteht. Wer sich nach einer Kündigung auf diesen unbekannten Schutz berufen will, muss ihn jedoch grundsätzlich innerhalb von drei Wochen geltend machen. Das BAG leitet diese Obliegenheit aus § 242 BGB ab: Auch im Kündigungsstreit muss zeitnah Klarheit über einen nur vorübergehend bestehenden Sonderstatus möglich sein.

Es handelt sich um eine Regelfrist für die Verwirkung, nicht um eine ausdrücklich in § 15 Absatz 3b geregelte starre Ausschlussfrist. Besondere Umstände und die notwendige Übermittlungszeit können eine Rolle spielen. Eine Offenlegung ist außerdem entbehrlich, wenn der Arbeitgeber die maßgeblichen Umstände bereits kennt. Im konkreten Prozess wusste er jedenfalls nichts von der beglaubigten Erklärung.

Der allgemeine Hinweis auf § 15 KSchG half nicht. Die Vorschrift schützt mehrere unterschiedliche Personengruppen. Ohne nähere Angaben konnte die Arbeitgeberin nicht erkennen, dass die Klägerin gerade den Schutz einer Betriebsratsinitiative beanspruchte. Prozessual noch vortragen zu dürfen und materiell ein Recht noch wirksam ausüben zu können, sind zwei verschiedene Fragen.

Welche Unterlagen nach einer Kündigung sofort zusammengehören

Wer eine Wahl vorbereitet, sollte Beratung, Gespräche, Einladungen und die beglaubigte Erklärung mit ihren Daten sichern. Nach Zugang einer Kündigung gehören diese Informationen sofort in die anwaltliche Prüfung. Gegenüber dem Arbeitgeber sollte entweder der konkrete Sonderkündigungsschutz benannt oder sollten seine tatsächlichen Voraussetzungen nachvollziehbar mitgeteilt werden. Der Zugang dieser Information sollte belegbar sein.

Daneben bleibt die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage eigenständig zu beachten. Das Urteil zeigt gerade, dass eine rechtzeitige Klage nicht jeden später ergänzten Schutzgrund rettet. Ob die Initiative rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, musste das BAG nicht entscheiden. Ausschlaggebend war die verspätete Offenlegung; eine ernsthafte Betriebsratsgründung wurde damit keineswegs generell unter Verdacht gestellt.

Vor dem persönlichen Schutz steht die Frage, in welcher betrieblichen Einheit eine Wahl möglich ist. Für international organisierte Unternehmen zeigt der Fall zur deutschen Airline-Basis mit Hauptbetrieb im Ausland, weshalb die örtliche Organisation genauer betrachtet werden muss.

Quellen: BAG, Urteil vom 30.07.2026 – 2 AZR 70/25, insbesondere Randnummern 14–23 und 26–41; § 15 Absatz 3b KSchG; § 242 BGB.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.