Kündigung erhalten: Weshalb drei Wochen schnell entscheidend werden
Nach einer Kündigung verspricht der Arbeitgeber, die Sache noch einmal zu besprechen. Solche Gespräche können sinnvoll sein. Sie bewahren jedoch nicht automatisch die Frist für eine Kündigungsschutzklage.
Der Zugang setzt den Ausgangspunkt
Nach § 4 KSchG muss die Unwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang durch Klage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Wird die Frist versäumt, kann die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam gelten. Gesetzliche Besonderheiten und eine mögliche nachträgliche Zulassung sind gesondert zu prüfen.
Es ist daher riskant, zunächst wochenlang nur über eine Abfindung zu verhandeln oder auf eine Antwort der Personalabteilung zu warten.
Die ersten Unterlagen zusammenstellen
Bewahren Sie Kündigung und Umschlag auf. Notieren Sie, wann und wie das Schreiben in Ihren Empfangsbereich gelangt ist; das spätere Lesen ist nicht stets maßgeblich. Hinzu kommen Arbeitsvertrag, Nachträge, Gehaltsabrechnungen und Informationen über besonderen Kündigungsschutz. Falls mehrere Kündigungen eingehen, benötigt jedes Schreiben eine eigene Prüfung. Eine Klage gegen das erste Schreiben erfasst nicht ohne Weiteres jede weitere Kündigung.