Der Chef sitzt im Ausland: Warum 320 Airline-Beschäftigte trotzdem einen örtlichen Betriebsrat haben können

Archivdatum: 30. September 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Die Personalentscheidungen fallen im Ausland, die Dienstpläne kommen online, die Flugzeuge wechseln laufend. Kann es unter solchen Bedingungen an einer deutschen Airline-Basis überhaupt einen Betriebsrat geben? Das Bundesarbeitsgericht hat das für einen Standort mit rund 320 Beschäftigten bejaht. Ein ausländischer Hauptbetrieb schließt eine örtliche Arbeitnehmervertretung in Deutschland nicht aus.

Eine deutsche Basis ohne vollständige Personalabteilung vor Ort

Die betroffene Fluggesellschaft unterhielt mehrere Stationierungsorte in Europa. An dem im Verfahren behandelten deutschen Flughafen waren etwa 50 Cockpit- und 270 Kabinenbeschäftigte stationiert. Bodenpersonal beschäftigte die Gesellschaft dort nicht. Einstellungen, Kündigungen, Beförderungen und die grundlegende Einsatzplanung wurden im Ausland entschieden.

Vor Ort gab es allerdings ein Flughafenbüro sowie die Funktionen Base Captain und Base Supervisor. Diese waren Ansprechpartner für die Beschäftigten, kümmerten sich um Sicherheitsfragen und wirkten an der Organisation des Dienstes mit. Die Arbeitgeberin hielt das nicht für ausreichend, um eine betriebsratsfähige Einheit anzunehmen.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 – 7 ABR 7/25 bestätigte das BAG die Betriebsratsfähigkeit. Der amtliche Volltext wurde am 30. September 2026 veröffentlicht. Die Basis war zwar kein eigenständiger Betrieb im allgemeinen Sinn, aber ein gesetzlich als Betrieb geltender selbstständiger Betriebsteil.

Betriebsrat an der Airline-Basis: Der selbstständige Betriebsteil

Für einen eigenen Betrieb kommt es darauf an, ob die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen Leitung wahrgenommen werden. Daran fehlte es am Standort, weil wichtige Entscheidungen im Ausland getroffen wurden.

Ein Betriebsteil nach § 4 Absatz 1 BetrVG kann dagegen schon bei einem geringeren Maß organisatorischer Selbstständigkeit vorliegen. Es muss eine örtliche Leitung geben, die den Einsatz der Beschäftigten mitbestimmt und entsprechende Weisungen ausübt. Kommen die gesetzlich erforderliche Beschäftigtenzahl und beispielsweise eine weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb hinzu, kann die Einheit als selbstständiger Betrieb gelten.

Das BAG stellte klar, dass dieser Hauptbetrieb nicht in Deutschland liegen muss. Entscheidend für die Anwendung des deutschen Betriebsverfassungsrechts ist der in Deutschland gelegene qualifizierte Betriebsteil. Die Vorschrift soll eine ortsnahe Interessenvertretung ermöglichen. Dieser Zweck entfällt nicht dadurch, dass das Entscheidungszentrum außerhalb Deutschlands sitzt.

Konkrete Anweisungen waren wichtiger als die Stellenbezeichnung

Die Gerichte betrachteten die tatsächlich ausgeübten Aufgaben. So ging es um verbindliche Hinweise zu Kleidung, pünktlichem Dienstantritt, dem Verhalten bei absehbarer Verspätung und dem Abschluss von E-Learning. Ein Beschäftigter war unter Fristsetzung aufgefordert worden, eine Schulung zu vollenden und eine Verzögerung zu erklären.

Die Arbeitgeberin bezeichnete solche Mitteilungen überwiegend als bloße Hinweise. Das überzeugte nicht. Auch höflich formulierte Nachrichten können verbindliche Anweisungen enthalten. Eine örtliche Führungskraft muss zudem nicht selbstständig einstellen oder kündigen dürfen, damit ein Mindestmaß an Leitungsmacht besteht.

Ein vollständig zentralisierter Dienstplan oder wechselnde Flugzeugbesatzungen schließen eine abgrenzbare örtliche Einheit deshalb nicht von vornherein aus. Umgekehrt folgt aus einem Flughafenbüro allein noch keine Betriebsratsfähigkeit. Maßgeblich bleibt die konkrete Organisation mit ihren tatsächlich ausgeübten Befugnissen.

Was Beschäftigte internationaler Unternehmen daraus ableiten können

Für Flugpersonal enthält § 117 BetrVG eine Besonderheit: Das Gesetz gilt, wenn keine Vertretung durch den dort vorgesehenen Tarifvertrag errichtet ist. Eine solche tarifliche Vertretung bestand im entschiedenen Fall nicht. Dieser Ausgangspunkt muss bei anderen Fluggesellschaften zuerst geklärt werden.

Wer eine örtliche Arbeitnehmervertretung prüfen will, sollte Organigramme, Aufgabenbeschreibungen und konkrete Weisungswege zusammenstellen. Besonders aussagekräftig können Dienstanweisungen und E-Mails der lokalen Führung sein. Die Prüfung richtet sich auf die betrieblichen Strukturen, nicht allein auf den Unternehmenssitz oder die Überschrift eines Handbuchs.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Das BAG unterstellt damit nicht den gesamten ausländischen Hauptbetrieb dem deutschen Betriebsverfassungsrecht. Die Entscheidung betrifft die inländische Einheit. Wer eine Wahl vorbereitet, sollte daneben den persönlichen Kündigungsschutz bei der Betriebsratsgründung prüfen. Betriebsratsfähigkeit der Einheit und Schutz der Initiatoren sind unterschiedliche Voraussetzungen. Für die Beschäftigten vor Ort ist der Beschluss dennoch bedeutsam: Grenzüberschreitende Organisation allein kann eine lokale Interessenvertretung nicht verhindern.

Quellen: BAG, Beschluss vom 13.05.2026 – 7 ABR 7/25, insbesondere Randnummern 27–39 und 48–63; §§ 4, 117 BetrVG.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.