Erst abberufen, Monate später gekündigt: Warum der ehemalige Geschäftsführer seinen Arbeitsplatz behielt
Archivdatum: 13. Oktober 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Er war Geschäftsführer, wurde abberufen und erhielt erst Monate später die Kündigung seines Vertrags. Für die Gesellschaft schien die Sache einfach: Ein Geschäftsführer genieße keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Doch zu dem entscheidenden Zeitpunkt war der Mann bereits kein Geschäftsführer mehr. Weil außerdem ein Arbeitsverhältnis bestand, musste die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Daran scheiterte sie vor dem Bundesarbeitsgericht.
Zwischen Abberufung und Kündigung lagen mehrere Monate
Der Mann hatte im März 2021 einen Anstellungsvertrag unterschrieben, der zugleich ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet war. Danach sollte er als Geschäftsführer tätig werden; der Vertrag erlaubte aber auch die Übertragung anderer zumutbarer und gleichwertiger Aufgaben. Seine frühere Beschäftigungszeit im Konzern seit Oktober 1995 wurde angerechnet.
Im Mai 2021 wurde er zum Geschäftsführer bestellt. Schon im November 2022 kündigte die Gesellschaft seine Abberufung an. Die Gesellschafterversammlung widerrief die Bestellung am 1. Februar 2023 mit sofortiger Wirkung. Erst am 28. Juni 2023 ging ihm die Kündigung des Vertrags zu. Gegen diese wehrte er sich fristgerecht.
Das BAG bestätigte mit Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 89/25, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte. Der amtliche Volltext wurde am 13. Oktober 2026 veröffentlicht. Entscheidend waren sowohl die zeitliche Reihenfolge als auch die rechtliche Grundlage der Beschäftigung.
Organstellung und Arbeitsvertrag sind verschiedene Ebenen
Die Bestellung zum Geschäftsführer verleiht eine gesellschaftsrechtliche Organstellung. Davon zu unterscheiden ist der Vertrag, der Vergütung, Aufgaben und sonstige Bedingungen regelt. Die Abberufung beendet deshalb nicht automatisch jeden zugrunde liegenden Vertrag. Umgekehrt entscheidet die Bezeichnung Geschäftsführer noch nicht abschließend darüber, ob ein Dienstvertrag oder ein Arbeitsvertrag vorliegt.
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 KSchG nimmt die Mitglieder eines gesetzlichen Vertretungsorgans aus dem allgemeinen Kündigungsschutz heraus. Diese Ausnahme kann auch greifen, wenn ein Organmitglied ausnahmsweise auf Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt ist. Das BAG stellt dafür jedoch auf die Organstellung beim Zugang der Kündigung ab.
Ist die Bestellung zu diesem Zeitpunkt bereits beendet, kann sich die Gesellschaft nicht allein auf die frühere Organstellung berufen. Das Gesetz knüpft an die aktuell zur Vertretung berufene Person an. Wer Monate zuvor abberufen wurde, bildet nicht mehr in dieser Eigenschaft den Willen der Gesellschaft und vertritt sie nicht mehr als Geschäftsführer.
Warum nach der Abberufung ein Arbeitsverhältnis entscheidend war
Der Wegfall der Ausnahme macht nicht automatisch jeden früheren Geschäftsführer zum geschützten Arbeitnehmer. Dazu muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Maßgeblich ist grundsätzlich § 611a BGB. Im konkreten Verfahren war dessen Bestehen bereits durch eine nicht angegriffene erstinstanzliche Feststellung verbindlich geklärt. Zusätzlich verwies das BAG auf die mehrfach eindeutige Bezeichnung im Vertrag als Arbeitsvertrag beziehungsweise Arbeitsverhältnis.
Damit galt § 1 KSchG. Die Gesellschaft hatte sich auf keinerlei soziale Rechtfertigung ihrer Kündigung berufen. Eine solche war auch sonst nicht erkennbar. Deshalb musste das Gericht die weiteren Einwände des Mannes, etwa zur Beteiligung des Betriebsrats, nicht mehr entscheiden.
Was frühere Führungskräfte aus dem Urteil mitnehmen können
Für eine Prüfung werden der ursprüngliche Vertrag, sämtliche Änderungsverträge, die Bestellung, der Abberufungsbeschluss und der Nachweis des Kündigungszugangs benötigt. Gerade die Reihenfolge sollte nicht nur anhand des Handelsregisters rekonstruiert werden. Maßgeblich ist, wann die Organstellung endete und wann die Kündigung tatsächlich zuging.
Das Urteil begründet keinen pauschalen Kündigungsschutz für ehemalige Geschäftsführer. Ein freier Dienstvertrag bleibt anders zu behandeln. Auch Wartezeit, Betriebsgröße und sonstige Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes müssen passen. Eine allein taktisch zur Erlangung von Kündigungsschutz erklärte Amtsniederlegung kann zudem im Einzelfall am Grundsatz von Treu und Glauben scheitern.
Wer nach einer Abberufung noch vertraglich gebunden ist, sollte daher nicht vorschnell davon ausgehen, die arbeitsrechtlichen Schutzregeln seien bedeutungslos. Unsere Übersicht zu den Grenzen einer wirksamen arbeitsrechtlichen Kündigung erläutert die weitere Prüfung. In diesem Fall machte gerade der Abstand zwischen beiden Maßnahmen den Unterschied: Als gekündigt wurde, war der Kläger bereits Arbeitnehmer ohne fortbestehende Organstellung.
Davon getrennt sind die formalen Anforderungen an die Kündigung zu prüfen. Im Fall einer Kündigung durch zwei Aufsichtsratsmitglieder war der fehlende Vertretungsnachweis ausschlaggebend. Auch dort stand ein Geschäftsführer in einem Arbeitsverhältnis.
Quellen: BAG, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 89/25, insbesondere Randnummern 14–28; §§ 1, 14 KSchG; § 611a BGB.
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.