Kündigung im Arbeitsrecht – Grenzen der Wirksamkeit

Rechtsanwaltskanzlei Anwalt Hamburg Berlin Bremen Hannover Lübeck > Legal Advice  > Arbeitsrecht  > Kündigung im Arbeitsrecht – Grenzen der Wirksamkeit

Kündigung im Arbeitsrecht – Grenzen der Wirksamkeit

Kündigung per WhatsApp erhalten oder verschickt? Erfahren Sie, warum § 623 BGB die Schriftform verlangt und digitale Kündigungen regelmäßig scheitern.

Einleitung

Eine Kündigung per WhatsApp wirkt schnell, ist im Arbeitsrecht aber rechtlich fast immer wertlos. In vielen Betrieben werden Nachrichten, PDFs und Fotos längst selbstverständlich digital verschickt. Gerade deshalb glauben manche Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch eine Kündigung lasse sich einfach per Messenger, E-Mail oder SMS erklären. Genau das ist falsch. Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verlangt das Gesetz eine strenge Form. Fehlt diese Form, beendet die Erklärung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. Das ist für Beschäftigte und Unternehmen gleichermaßen riskant, weil auf eine unwirksame digitale Kündigung oft trotzdem so reagiert wird, als sei das Arbeitsverhältnis bereits beendet.

Rechtsgrundlagen

Die zentrale Vorschrift ist § 623 BGB. Danach bedürfen Kündigungen und Auflösungsverträge zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Schriftform; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Schon der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Eine Kündigung per WhatsApp, E-Mail oder SMS genügt deshalb nicht, selbst wenn der Inhalt klar formuliert ist und der Absender feststeht.

Was Schriftform bedeutet, ergibt sich aus § 126 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist eine Urkunde, die vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist. Die IHK Berlin weist deshalb zutreffend darauf hin, dass weder eine bloße Kopie noch eine eingescannte Unterschrift als PDF die gesetzliche Form wahrt. Das Original auf Papier mit echter Unterschrift bleibt der Maßstab.

Hinzu kommt der Zugang. Nach § 130 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung grundsätzlich erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Bei der arbeitsrechtlichen Kündigung reicht also nicht einmal ein formrichtig unterschriebenes Schreiben, wenn es den Empfänger nicht erreicht. Umgekehrt heilt der bloße tatsächliche Erhalt einer WhatsApp-Nachricht den Formmangel nicht. Zugang und Form sind zwei verschiedene Voraussetzungen.

Analyse

Für die Praxis bedeutet das: Eine Kündigung per WhatsApp ist nicht deshalb unwirksam, weil sie „zu modern“ wäre, sondern weil sie nur Textform, nicht aber die gesetzlich verlangte Schriftform erfüllt. Dasselbe gilt für E-Mail, SMS, Telefax oder die Übersendung eines Fotos des unterschriebenen Kündigungsschreibens. Auch eine qualifizierte elektronische Signatur hilft im Arbeitsrecht nicht weiter, weil § 623 BGB die elektronische Form gerade ausdrücklich ausschließt.

Besonders häufig wird der Fehler gemacht, ein unterschriebenes Kündigungsschreiben einzuscannen und per E-Mail oder Messenger zu schicken. Juristisch liegt dem Empfänger dann nur eine digitale Kopie vor, nicht die eigenhändig unterzeichnete Originalurkunde. Genau diese Originalurkunde ist aber der Kern der Schriftform. Das Gesetz will damit Rechtssicherheit schaffen und Streit darüber vermeiden, ob die Kündigung wirklich von der richtigen Person stammt und endgültig gewollt war. Das Bundesarbeitsgericht hebt diese Beweis- und Zuordnungsfunktion der eigenhändigen Unterschrift ausdrücklich hervor.

Wichtig ist außerdem, dass eine unwirksame WhatsApp-Kündigung nicht automatisch folgenlos bleibt, nur weil sie formfehlerhaft ist. Wer eine Kündigung erhält und ihre Unwirksamkeit geltend machen will, muss die Klagefrist im Blick behalten. § 4 KSchG verlangt grundsätzlich die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings klargestellt, dass der Mangel der Schriftform auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden kann. Gleichwohl ist schnelles Handeln rechtlich sinnvoll, weil Streit über Zugang, weitere Kündigungen und Annahmeverzug sonst schnell eskalieren.

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag. Auch dieser kann das Arbeitsverhältnis nicht wirksam per Messenger beenden. § 623 BGB nennt ausdrücklich nicht nur die Kündigung, sondern auch den Auflösungsvertrag. Ein „einvernehmliches Ende“ per Chat ist daher ebenso formunwirksam wie eine einseitige digitale Kündigung. Wer wirklich Rechtssicherheit will, braucht Papier, Unterschrift und einen nachweisbaren Zugang.

Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.09.2012 – 2 AZR 858/11 – die Funktion der Schriftform bei Kündigungen besonders klar beschrieben. Nach dem Urteil soll § 623 BGB Rechtssicherheit schaffen und im Rechtsstreit die Beweisführung erleichtern. Das Gericht betont, dass durch die eigenhändige Unterschrift der Aussteller erkennbar wird und eine unzweideutige Verbindung zwischen Erklärung und Erklärendem hergestellt wird. Gerade diese Erwägungen erklären, warum Messenger-Nachrichten und digitale Kopien nicht genügen.

Zugleich hat das Bundesarbeitsgericht in derselben Entscheidung hervorgehoben, dass der Mangel der Schriftform auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist noch geltend gemacht werden kann. Das ändert zwar nichts daran, dass Betroffene schnell reagieren sollten. Es zeigt aber, wie strikt das Gericht zwischen einer schriftlichen Kündigung und einer bloßen formlosen Mitteilung unterscheidet. Für die Kündigung per WhatsApp bedeutet das im Ergebnis: Sie scheitert bereits an der ersten Wirksamkeitsvoraussetzung.

Fazit

Kündigung per WhatsApp ist im Arbeitsrecht unwirksam. Das Gesetz verlangt nach § 623 BGB zwingend Schriftform, und § 126 BGB setzt dafür eine echte Originalunterschrift auf Papier voraus. Weder E-Mail noch SMS, Messenger, Scan oder PDF ersetzen diese Form. Wer ein Arbeitsverhältnis wirksam beenden will, muss deshalb ein unterschriebenes Original übergeben oder so zustellen, dass der Zugang nachweisbar ist. Wer nur eine digitale Nachricht erhält, sollte die Unwirksamkeit nicht bloß vermuten, sondern die Rechtslage sofort prüfen und arbeitsrechtlich konsequent reagieren.

Kontaktieren Sie uns gerne für ein erstes Gespräch.

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.