Zwei Aufsichtsräte unterschreiben, die Kündigung scheitert: Vier Tage machten den Unterschied

Archivdatum: 6. September 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats unterschreiben eine Kündigung. Der dritte hatte dem Kündigungsbeschluss zugestimmt, unterschreibt das Kündigungsschreiben aber nicht mit. Ist damit alles erledigt? In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall fehlte dem Empfänger der Nachweis, dass die beiden für das gesamte Gremium handeln durften. Seine schnelle Zurückweisung machte die Kündigung unwirksam.

Zwei Unterschriften bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat

Der Kläger arbeitete seit Juli 2018 als Geschäftsführer einer GmbH. Im Verfahren war schließlich unstreitig, dass rechtlich ein Arbeitsverhältnis bestand. Nach der Satzung war der Aufsichtsrat für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig und vertrat die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit ihnen.

Alle drei Aufsichtsratsmitglieder beschlossen am 7. August 2023 die Abberufung und Kündigung. Das spätere Kündigungsschreiben unterzeichneten jedoch nur die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Es ging dem Kläger am 14. August zu. Vier Tage später wies er die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurück. Der zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss war ihm nicht mit dem Schreiben übergeben worden.

Das BAG bestätigte mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 130/25, dass die Kündigung unwirksam war. Der Volltext erschien am 3. September 2026 im amtlichen Entscheidungsregister. Auch eine spätere, in einem elektronischen Anwaltsschriftsatz enthaltene Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis nicht.

Ein Kündigungsbeschluss ersetzt nicht jeden Vertretungsnachweis

§ 174 BGB erlaubt die unverzügliche Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, wenn ein Bevollmächtigter keine Vollmachtsurkunde vorlegt. Das gilt unabhängig davon, ob intern tatsächlich eine Vollmacht besteht. Der Empfänger soll nicht im Unklaren bleiben, ob die handelnde Person wirksam für die andere Seite auftreten darf.

Bei einem gesetzlichen Vertretungsorgan greift die Vorschrift nicht in jedem Fall unmittelbar. Das BAG wendete sie hier entsprechend an. Nach der Satzung durfte der Aufsichtsrat als Gremium handeln. Eine allgemeine Regel, wonach die Vorsitzende allein oder zusammen mit einem weiteren Mitglied sämtliche Erklärungen abgeben durfte, enthielt die Satzung nicht.

Selbst wenn der Kündigungsbeschluss zugleich eine entsprechende Ermächtigung enthielt, fehlte deren Nachweis gegenüber dem Kläger. Der interne Beschluss und die nach außen abgegebene Kündigung sind unterschiedliche Schritte. Dass der Empfänger die Mitglieder des Aufsichtsrats und dessen allgemeine Aufgaben kannte, beantwortete die konkrete Vertretungsfrage nicht.

Fehlenden Vollmachtsnachweis unverzüglich beanstanden

Eine Zurückweisung nach § 174 BGB muss unverzüglich erfolgen. Das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; eine kurze Zeit zur Prüfung und Einholung rechtlichen Rats ist möglich. Das BAG verweist darauf, dass mehr als eine Woche ohne besondere Umstände regelmäßig zu lang ist. Im konkreten Fall waren die vier Tage nicht zu beanstanden.

Die Zurückweisung wäre ausgeschlossen gewesen, wenn die Gesellschaft den Kläger zuvor ausreichend über die konkrete Bevollmächtigung informiert hätte. Dafür fehlten belastbare Feststellungen. Auch ein widersprüchliches Verhalten, etwa eine wiederholte vorbehaltlose Anerkennung genau dieser Vertretung in der bisherigen Geschäftsverbindung, lag nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.

Ein bloßes allgemeines Bestreiten der Kündigung genügt für diesen besonderen Einwand nicht. Es muss erkennbar sein, dass gerade die fehlende Vorlage des Vertretungsnachweises beanstandet wird. Parallel bleibt die rechtzeitige gerichtliche Anfechtung der Kündigung zu beachten.

Die zweite Kündigung scheiterte an der elektronischen Form

Im Dezember 2023 erklärte die Arbeitgeberseite vorsorglich eine weitere fristlose Kündigung in einem elektronisch beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz. Das genügte § 623 BGB nicht. Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen. Die Regeln über elektronische Prozessschriftsätze beseitigen dieses materiellrechtliche Erfordernis nicht.

Für Beschäftigte lohnt sich daher ein genauer Blick auf das Originalschreiben: Wer hat unterschrieben, in welcher Funktion und mit welchen beigefügten Nachweisen? Für Arbeitgeber müssen Satzung, Vertretungsordnung und tatsächliche Unterschriften zusammenpassen. Die arbeitsrechtliche Schriftform der Kündigung ist dabei eine zusätzliche, eigenständige Voraussetzung.

Der Fall lässt sich nicht auf die Formel reduzieren, jede Kündigung brauche eine Vollmacht als Anlage. Bei eindeutig zuständigen Organen oder vorheriger ausreichender Mitteilung kann die Lage anders sein. Hier war gerade die Lücke zwischen dem zuständigen Gesamtgremium und den beiden handelnden Mitgliedern ausschlaggebend.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Von der Vertretungsfrage zu trennen ist, ob ein ehemaliger Geschäftsführer überhaupt dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Der Fall zur Abberufung vor Zugang der Kündigung erläutert, weshalb dafür Organstellung und Vertragsart gesondert zu prüfen sind.

Quellen: BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 130/25, insbesondere Randnummern 16–36; §§ 174, 623 BGB.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.