Mehr Förderung in der Kita, mehr Gehalt? Warum die 15-Prozent-Quote genauer geprüft werden muss
Archivdatum: 21. September 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
In einer Kita braucht ein Teil der Kinder besonders viel Unterstützung. Für die pädagogischen Fachkräfte kann das auch eine Frage der Bezahlung sein. Doch lässt sich eine höhere Entgeltgruppe schon daraus ableiten, dass die Einrichtung wegen der Herkunft oder Einkommenssituation der Familien zusätzliche Fördermittel bekommt? Das Bundesarbeitsgericht verlangt einen genaueren Blick auf die tatsächliche Aufgabe.
Kita-Eingruppierung: S 8a oder S 8b für drei Fachkräfte?
Ein Träger von Familienzentren, Kindergärten und Kindertagesstätten wollte drei neu eingestellte pädagogische Fachkräfte nach S 8a TVöD/VKA eingruppieren. Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen zu, widersprach aber der Entgeltgruppe. Aus seiner Sicht waren besonders schwierige fachliche Tätigkeiten und damit S 8b einschlägig.
In den betreuten Gruppen erfüllten mindestens 15 Prozent der Kinder Voraussetzungen einer hessischen Förderregelung. Sie kamen aus Familien, in denen überwiegend nicht Deutsch gesprochen wurde, oder die Einrichtung erhielt einkommensabhängige Leistungen Dritter für sie. Der Betriebsrat leitete daraus einen tariflich erhöhten Förderbedarf ab. Der Träger hielt eine individuelle Betrachtung der Kinder für erforderlich.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 42/25 hob das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der amtliche Volltext wurde am 21. September 2026 veröffentlicht. Die endgültige Eingruppierung der drei Beschäftigten blieb damit offen.
Die 15-Prozent-Regel erfasst keine bloße Herkunftsquote
Die Entgeltgruppe S 8b setzt besonders schwierige fachliche Tätigkeiten voraus. Ein tarifliches Beispiel sind Tätigkeiten in Gruppen, in denen mindestens 15 Prozent der Kinder oder Jugendlichen einen erhöhten Förderbedarf haben. Die maßgebliche Protokollerklärung wurde zum 1. Juli 2022 ergänzt.
Das BAG versteht darunter einen Unterstützungsbedarf bei der sozialen, emotionalen, körperlichen oder geistigen Entwicklung, der den normalen berufstypischen Bedarf sehr deutlich überschreitet. Die Förderung von Kindern gehört bereits zu den Kernaufgaben einer Erzieherin oder eines Erziehers. Für die höhere Bewertung genügt deshalb nicht jede zusätzliche Schwierigkeit, wenn sie nur den tariflich genannten Teil der Gruppe betrifft.
Eine zusätzliche Landesförderung beweist diesen tariflichen Bedarf nicht automatisch. Umgekehrt verlangt der Tarifvertrag auch keinen bestehenden Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe. Ebenso wenig lässt sich der erforderliche Förderbedarf allein aus einer Behinderung oder Erziehungsschwierigkeit ableiten. Entscheidend ist, wie deutlich die konkrete Unterstützung über das normale Maß hinausgeht. Solche Kinder können bei der Quote berücksichtigt werden, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist.
Warum das Gericht trotzdem weiter ermitteln musste
Der Betriebsrat hatte die Eingruppierung fristgerecht als tarifwidrig beanstandet. Nach § 99 BetrVG kann er seine Zustimmung unter anderem wegen eines Tarifverstoßes verweigern. Will der Arbeitgeber die Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen, ist der rechtzeitig mitgeteilte Widerspruchsgrund zu prüfen.
Das Landesarbeitsgericht durfte die Sache nicht damit erledigen, dass der Hinweis auf die hessischen Fördermittel allein nicht ausreiche. Innerhalb des bereits genannten Widerspruchsgrundes war weiter aufzuklären, welche Aufgaben den drei Beschäftigten übertragen waren und wie die Arbeit organisiert wurde. Gerade die bekannten Umstände gaben Anlass, den tatsächlichen Unterstützungsbedarf genauer zu untersuchen.
Das BAG beanstandete außerdem, dass konkrete Feststellungen zu den auszuübenden Tätigkeiten fehlten. Ohne diese ließ sich nicht sauber bestimmen, welche Arbeitsvorgänge tariflich zu bewerten waren. Der Streit um eine höhere Gruppe lässt sich daher weder durch eine pauschale Zahl noch durch ein einzelnes Schlagwort entscheiden.
Wie Beschäftigte ihre Eingruppierung nachvollziehbar prüfen
Hilfreich sind die schriftlich übertragene Aufgabe, die Gruppenzusammensetzung und eine sachliche Beschreibung des zusätzlichen Unterstützungsaufwands. Dabei geht es um die Arbeit und ihre Anforderungen; persönliche Daten der Kinder sollten nur im erforderlichen Umfang und innerhalb der zulässigen Verfahren verarbeitet werden. Für eine erste Prüfung können anonymisierte Beschreibungen sinnvoll sein.
Auch der Zeitpunkt zählt. Nach dem BAG ist auf die übertragene Tätigkeit abzustellen. Eine ursprünglich entsprechend zugewiesene Gruppe verliert die tarifliche Bedeutung nicht allein deshalb, weil die Quote später vorübergehend unterschritten wird. Eine erst später gestiegene Quote führt umgekehrt nicht ohne Prüfung weiterer tariflicher Voraussetzungen automatisch zu einer höheren Eingruppierung.
Wer eine Abweichung vermutet, sollte die Tätigkeitsbeschreibung mit der Gehaltsabrechnung und ihren Entgeltangaben zusammenführen. Das Urteil bietet eine konkrete Prüfrichtung: Nicht die Herkunft eines Kindes oder der Förderbescheid allein bestimmt das Gehalt, sondern die tariflich bewertete, tatsächlich übertragene pädagogische Aufgabe.
Ein anderer Anspruchsweg kann sich aus einer bewusst eingeführten unterschiedlichen Gruppenvergütung ergeben. Der Fall zur gleichen Pflegearbeit bei unterschiedlicher Caritas-Vergütung betrifft diesen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er ersetzt nicht die hier erforderliche Prüfung der tariflichen Kita-Tätigkeitsmerkmale.
Quellen: BAG, Beschluss vom 01.07.2026 – 4 ABR 42/25, insbesondere Randnummern 12–30 mit dem einschlägigen Tarifwortlaut; § 99 BetrVG.
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.