Gleiche Pflegearbeit, weniger Geld: Kinderkrankenschwester setzt Vergütung der Heilerziehungspfleger durch
Archivdatum: 29. Juni 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Im selben Team übernehmen alle nahezu dieselben Aufgaben. Trotzdem wird eine Berufsgruppe bewusst besser bezahlt als die andere. Eine Kinderkrankenschwester in einer kirchlichen Einrichtung wollte das nicht hinnehmen. Mit Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht bestätigte am 23. April 2026 ihren Anspruch auf Vergütung in gleicher Höhe wie die dort beschäftigten Heilerziehungspfleger (6 AZR 216/25). Die kirchliche Trägerschaft änderte am Gleichbehandlungsmaßstab nichts.
Gleiche Dienste, verschiedene Entgeltgruppen
In der Einrichtung wurden überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut. Bei mehr als 80 Prozent lag mindestens Pflegegrad 4 vor. Neben der Klägerin arbeiteten dort weitere 14 Beschäftigte mit pflegerischer Ausbildung sowie sieben Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.
Die Klägerin wurde nach der Entgeltgruppe P 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes bezahlt. Die Heilerziehungspfleger erhielten dagegen die höhere Vergütung nach S 8b. Die Stellenbeschreibungen enthielten nahezu identische Aufgaben. Eine vom Arbeitgeber beauftragte Untersuchung bestätigte zudem, dass die Arbeit unabhängig von der ursprünglichen Ausbildung praktisch nicht unterschiedlich verteilt wurde.
So übernahmen auch die Heilerziehungspfleger anspruchsvolle pflegerische Maßnahmen. Die Pflegekräfte planten umgekehrt pädagogische Angebote. Bei der Schichtbesetzung kam es auf eine ausreichende Zahl von Fachkräften an, nicht auf eine feste Trennung der beiden Ausbildungswege. Die Arbeitgeberin bestritt diese inhaltliche Vergleichbarkeit letztlich nicht.
Gleichbehandlung: Bewusste Mehrzahlung statt Eingruppierungsfehler
Für die Entscheidung war wichtig, warum die Unterschiede bestanden. Die Arbeitgeberin meinte selbst, nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit müssten eigentlich die Pflegevorschriften angewendet werden. Sie zahlte den Heilerziehungspflegern dennoch bewusst nach der günstigeren Entgeltgruppe des Sozial- und Erziehungsdienstes. Damit schuf sie eine eigene Vergünstigung für eine bestimmte Gruppe.
Genau hier greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Seine Maßstäbe orientieren sich am allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz. Verteilt ein Arbeitgeber Leistungen nach selbst aufgestellten Gruppenregeln, muss er vergleichbare Beschäftigte gleich behandeln oder einen sachlichen Grund für die Unterscheidung darlegen.
Ein bloßer Eingruppierungsfehler bei einem Kollegen wäre anders zu behandeln. Niemand kann allein deshalb eine ebenfalls falsche Eingruppierung verlangen. Hier lag jedoch keine versehentliche Überzahlung vor, sondern eine bewusste Entscheidung zugunsten sämtlicher Heilerziehungspfleger in der Einrichtung.
Das BAG bestätigte deshalb einen Vergütungsanspruch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ab Mai 2019. Es musste nicht zusätzlich entscheiden, ob die Klägerin bereits unmittelbar nach den Tätigkeitsmerkmalen der Caritas-Richtlinien in S 8b einzugruppieren gewesen wäre.
Der Hinweis auf Fachkräftemangel blieb zu allgemein
Die Arbeitgeberin begründete die Besserstellung mit der Gewinnung von Personal. Zu den sonst vorgesehenen Bedingungen ließen sich Heilerziehungspfleger nicht einstellen. Deren besondere Qualifikation sei für die Einrichtung außerdem wünschenswert.
Solche Erwägungen können nicht einfach behauptet werden. Das Gericht benötigte konkrete, nachvollziehbare Angaben: Wann bestanden welche Einstellungsschwierigkeiten? Warum war gerade die höhere Vergütung erforderlich? Welche besonderen Aufgaben konnten nur Beschäftigte dieser Berufsgruppe übernehmen? Dazu fehlte ausreichender Vortrag.
Auch aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht ergab sich keine Ausnahme. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt. Ob die freiwillige Besserstellung intern mit sämtlichen kirchenrechtlichen Vorgaben vereinbar war, musste das BAG nicht klären. Die wirksam gewährte Leistung konnte im staatlichen Arbeitsrecht nicht dadurch der Gleichbehandlung entzogen werden.
Das Urteil führt allerdings nicht zu einer automatischen Angleichung sämtlicher Gehälter in Pflegeeinrichtungen. Unterschiede können auf anderen Aufgaben, wirksamen Vergütungsregeln oder konkret belegten sachlichen Gründen beruhen. Entscheidend war hier die bewusst geschaffene Gruppenregel bei unstreitig gleichen Tätigkeiten.
Für einen Anspruch zählen Aufgaben und Zahlungsgrund
Beschäftigte sollten nicht nur Berufsbezeichnungen vergleichen. Aussagekräftiger sind Stellenbeschreibungen, die tatsächliche Aufgabenverteilung, Schichtpläne und die Erklärung des Arbeitgebers für die höheren Zahlungen. Die eigene Gehaltsabrechnung hilft, Entgeltgruppe, Stufe und konkrete Vergütungsbestandteile festzustellen.
Außerdem müssen Ausschlussfristen beachtet werden. Im entschiedenen Fall galt eine sechsmonatige Frist zur Geltendmachung in Textform. Die Klägerin hatte ihre Forderung frühzeitig schriftlich erhoben und damit nach den maßgeblichen Regeln auch spätere Ansprüche aus demselben Sachverhalt gesichert.
Aktualisierung vom 31.10.2026: Ob eine höhere Gruppe bereits unmittelbar aus Tätigkeitsmerkmalen folgt, ist eine andere Prüfung. Das zeigt der Fall zur Kita-Eingruppierung S 8b bei erhöhtem Förderbedarf. Dort ging es um die tarifliche Bewertung der übertragenen Aufgabe, hier um eine bewusst geschaffene Vergünstigung für eine vergleichbare Gruppe.
Arbeitgeber sollten eine besondere Personalzulage mit ihrem tatsächlichen Zweck und den dafür relevanten Umständen dokumentieren. Eine attraktive andere Ausbildung erklärt eine dauerhafte Besserstellung nicht schon dann, wenn anschließend alle dieselbe Arbeit verrichten. Die Einzelheiten enthält das amtliche BAG-Urteil vom 23. April 2026 – 6 AZR 216/25.
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.