Andere Etage, andere Bewohner: Warum der Wechsel im Pflegeheim noch keine Versetzung sein musste
Archivdatum: 11. September 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Eine Pflegekraft soll künftig auf einer anderen Etage arbeiten und andere Bewohner betreuen. Das kann eine spürbare Veränderung sein. Trotzdem ist nicht jeder solche Wechsel eine zustimmungspflichtige Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. In einer Pflegeeinrichtung mit drei vergleichbaren Wohnbereichen scheiterte der Betriebsrat mit einem Unterlassungsantrag. Entscheidend war das Gesamtbild der Tätigkeit.
Drei Etagen mit vergleichbaren Pflegeaufgaben
Die Einrichtung beschäftigte 67 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Ihre drei Wohnbereiche erstreckten sich jeweils über eine Etage und hatten eigene Wohnbereichsleitungen. Eine fachliche Spezialisierung gab es nicht. Bewohner mit Pflegegraden von 2 bis 5 wurden nach freien Kapazitäten aufgenommen, sodass überall vergleichbare Arten von Pflegeaufgaben anfielen.
Die Arbeitgeberin setzte Pflegekräfte länger als einen Monat in anderen Wohnbereichen ein, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Außerdem übernahm eine Verwaltungsmitarbeiterin für weniger als einen Monat Aufgaben am Empfang. Der Betriebsrat sah darin zustimmungspflichtige Versetzungen und wollte solche Maßnahmen künftig untersagen lassen.
Das BAG wies die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 21. April 2026 – 1 ABR 10/25 zurück. Der Volltext wurde am 8. September 2026 veröffentlicht. Die konkret geprüften Wechsel verletzten nach den festgestellten Umständen kein Beteiligungsrecht bei Versetzungen.
Versetzung im Pflegeheim: Die Monatsgrenze allein reicht nicht
Eine Versetzung nach § 95 Absatz 3 BetrVG setzt zunächst die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraus. Sie muss außerdem voraussichtlich länger als einen Monat dauern oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden sein. In Unternehmen der hier gegebenen Größe ist dann nach § 99 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
Ein anderer Arbeitsbereich ergibt sich nicht schon aus jeder Änderung des Arbeitsplatzes. Zu betrachten sind Aufgabe, Verantwortung, Arbeitsablauf, organisatorische Einordnung und Ort. Das gesamte Bild muss sich aus der Sicht eines mit dem Betrieb vertrauten Beobachters so verändern, dass eine andere Tätigkeit beziehungsweise ein anderer Bereich vorliegt.
Für die Pflegekräfte blieb die Arbeit im selben Gebäude. Der Etagenwechsel war räumlich für sich genommen nur geringfügig. Inhaltlich mussten weiterhin Bewohner mit unterschiedlichen individuellen Pflegebedarfen versorgt werden. Da kein Wohnbereich fachlich spezialisiert war, änderte sich die fachliche Aufgabe nicht schon durch den Wechsel.
Andere Bewohner können wichtig sein, sind aber kein Automatismus
Das BAG verneinte ausdrücklich keine Bedeutung persönlicher Pflegebeziehungen. Die dauerhaft zu betreuenden Personen können einen Arbeitsbereich prägen. Im konkreten Heim waren den Bewohnern jedoch keine bestimmten Pflegekräfte fest zugeordnet. Ein besonders enger, für die bisherige Tätigkeit prägender Betreuungskontakt war deshalb nicht festgestellt.
Auch andere Kollegen und Vorgesetzte begründen nicht zwangsläufig einen neuen Arbeitsbereich. Es kommt darauf an, ob sich die tatsächliche Arbeitsorganisation merklich verändert. Die Wohnbereichsleitungen hatten hier keine über bloße Arbeitsanweisungen hinausgehenden Personalbefugnisse. Eine intensive Zusammenarbeit, die den Charakter eigenständiger Gruppenarbeit geprägt hätte, war ebenfalls nicht festgestellt.
Beim kurzen Einsatz der Verwaltungsmitarbeiterin am Empfang fehlte eine erhebliche Veränderung der äußeren Arbeitsumstände. Außenkontakte gehörten bereits zur Verwaltungsarbeit. Dass sie am Empfang persönlich statt telefonisch oder per E-Mail stattfanden, genügte unter den festgestellten Bedingungen nicht. Ob überhaupt ein anderer Arbeitsbereich vorlag, konnte insoweit offenbleiben.
Welche Unterschiede in einem anderen Heim den Ausschlag geben können
Für Beschäftigte und Betriebsräte ist die genaue Beschreibung der bisherigen und neuen Aufgabe entscheidend. Eine spezialisierte Demenzversorgung, eine andere Verantwortungsstufe, fest zugeordnete Bezugspflege oder deutlich veränderte Leitungsbefugnisse können eine andere Prüfung verlangen. Solche Umstände müssen tatsächlich vorliegen und rechtzeitig in das Verfahren eingeführt werden.
Das Urteil behandelt außerdem die betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung. Ob die Arbeitgeberin den Wechsel nach dem Arbeitsvertrag und ihrem Weisungsrecht gegenüber der einzelnen Pflegekraft anordnen durfte, ist eine eigenständige Frage. Unser Beitrag zur Abgrenzung von Versetzung, Umsetzung und Änderungskündigung erläutert diese unterschiedlichen Ebenen.
Auch der Antrag vor Gericht muss den konkreten Streit erfassen. Der besonders weit gefasste Hauptantrag wiederholte im Wesentlichen nur den Gesetzestext und war deshalb unzulässig. Wer einen bestimmten Wechsel stoppen will, sollte daher präzise benennen, welche Arbeitsaufgaben und organisatorischen Bedingungen sich ändern. Erst daran lässt sich das Beteiligungsrecht zuverlässig messen.
Aktualisierung vom 31.10.2026: Soll der Wechsel dagegen in einem beiderseits unterschriebenen Vertragsnachtrag geregelt werden, verdient dessen gesamter Wortlaut Aufmerksamkeit. Der Fall zum Abteilungswechsel mit erneuerter Tarifverweisung zeigt, dass ein solcher Nachtrag neben der neuen Aufgabe auch Vergütungsfolgen haben kann.
Quellen: BAG, Beschluss vom 21.04.2026 – 1 ABR 10/25, insbesondere Randnummern 20–42; §§ 95 Absatz 3, 99 BetrVG.
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.