Kündigung per Messenger: Warum ein Chat das Arbeitsverhältnis nicht beendet

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Kündigung per Messenger: Warum ein Chat das Arbeitsverhältnis nicht beendet

Die Nachricht der Führungskraft ist eindeutig: „Hiermit kündigen wir.“ Trotzdem beendet ein Chat oder eine gewöhnliche E-Mail das Arbeitsverhältnis nicht wirksam. § 623 BGB verlangt für Kündigungen die Schriftform und schließt die elektronische Form aus.

Die Form gilt für beide Seiten

Auch Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis nicht wirksam allein per Messenger kündigen. Ein Foto oder Scan eines unterschriebenen Schreibens ersetzt grundsätzlich nicht den Zugang der formgerechten Kündigung. Die Formfrage ist unabhängig davon, ob ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt oder die Kündigungsfrist richtig berechnet wurde.

Auf die Nachricht sinnvoll reagieren

Sichern Sie den vollständigen Nachrichtenverlauf und klären Sie, ob zusätzlich ein Originalschreiben übergeben oder zugestellt wurde. Bleiben Sie mit der Arbeitsleistung nicht einfach fern, weil die Nachricht wie eine endgültige Trennung klingt. Ebenso sollten Sie keinen Aufhebungsvertrag vorschnell unterschreiben: Auch er unterliegt der gesetzlichen Form und kann weitreichende Folgen haben.

Geht anschließend eine schriftliche Kündigung ein, muss deren Zugang gesondert notiert und die kurze Klagefrist geprüft werden. Eine vorherige unwirksame Chatnachricht macht ein späteres Schreiben nicht bedeutungslos.

Rechtsgrundlagen: § 623 BGB.

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