Noch keine Approbation, trotzdem Ärztetarif: Klinik muss für acht Tage 243,43 Euro nachzahlen
Archivdatum: 29. August 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Die Approbation fehlte noch, eine befristete Berufserlaubnis lag aber vor. Ein Arzt durfte deshalb unter Aufsicht Patienten behandeln. Seine Klinik zahlte ihm zunächst weniger als den Ärztetarif. Vor dem Bundesarbeitsgericht ging es schließlich nur noch um acht Tage und 243,43 Euro brutto. Hinter dem überschaubaren Betrag stand eine wichtige Frage: Wer gilt als Arzt im Sinne des Tarifvertrags?
Acht Tage zwischen Gewerkschaftsbeitritt und Approbation
Die Klinik stellte den Kläger im Dezember 2021 in Vollzeit ein. Vereinbart waren 4.000 Euro brutto für 40 Wochenstunden. Er verfügte über eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Hessen. Sie gestattete eine nicht selbstständige ärztliche Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und Anwesenheit approbierter Ärztinnen oder Ärzte. Diese Einschränkung galt auch für Nacht-, Notfall- und Bereitschaftsdienste.
Am 1. Februar 2022 trat er dem Marburger Bund bei. Die Klinik war ebenfalls tarifgebunden. Die Approbation erhielt er am 9. Februar; von da an wurde er nach dem TV-Ärzte/VKA bezahlt. Er verlangte die Tarifdifferenz aber auch für die Zeit vom 1. bis 8. Februar.
Mit Urteil vom 20. Mai 2026 – 4 AZR 98/25 bestätigte das BAG seinen Anspruch auf 243,43 Euro brutto zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen. Der amtliche Volltext wurde am 13. August 2026 veröffentlicht.
Eine beschränkte Erlaubnis schließt den Arztbegriff nicht aus
Der Tarifvertrag definiert den Begriff Arzt nicht eigenständig. Das BAG legte ihn deshalb anhand des medizinrechtlichen Begriffs aus. Nach § 2 Bundesärzteordnung kann der ärztliche Beruf neben der Approbation auch auf Grundlage einer Erlaubnis vorübergehend oder beschränkt ausgeübt werden.
§ 10 BÄO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Begrenzung auf Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen. Daraus folgt aber nicht, dass die betreffende Person tarifrechtlich überhaupt kein Arzt wäre. Der Kläger hatte eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung und übte im erlaubten Rahmen ärztliche Tätigkeiten in der unmittelbaren Patientenversorgung aus.
Hätten die Tarifvertragsparteien Beschäftigte mit einer solchen beschränkten Erlaubnis ausschließen wollen, hätte eine ausdrückliche Regelung nahegelegen. Eine solche enthielt der einschlägige Geltungsbereich nicht. Die medizinrechtlichen Einsatzgrenzen blieben selbstverständlich bestehen; die Tarifzugehörigkeit beseitigt keine Aufsichtspflicht.
Warum eingeschränkte Einsetzbarkeit keine niedrigere Vertragsvergütung rechtfertigte
Die Klinik argumentierte, ein Arzt im Tarifsinn müsse sämtliche vorgesehenen Aufgaben uneingeschränkt übernehmen können. Das BAG hielt dem entgegen, dass auch approbierte Ärzte aus unterschiedlichen Gründen nicht für jede Aufgabe eingesetzt werden können. So enthält der Tarifvertrag selbst Einschränkungen zur Heranziehung im Rettungsdienst.
Auch der Vergleich mit dem früheren Arzt im Praktikum trug nicht. Diese frühere Tätigkeit war Teil der Ausbildung. Die hier vorliegende Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 BÄO setzte dagegen eine abgeschlossene Ausbildung voraus. Die äußerlich ähnliche Aufsichtssituation führt deshalb nicht zum gleichen tariflichen Ergebnis.
Da beide Seiten tarifgebunden waren, galten die Vergütungsnormen nach § 4 TVG unmittelbar und zwingend. Das vereinbarte Gehalt war bei gleicher Arbeitszeit niedriger als das damals maßgebliche Tarifentgelt von 4.852,02 Euro. Die ungünstigere Vertragsregel konnte den Tarifanspruch deshalb nicht verdrängen.
Welche Daten bei einer Nachzahlung entscheidend sind
Aktualisierung vom 31.10.2026: Der Fall zeigt, wie wichtig genaue Zeiträume sind. Der Kläger machte die Differenz ab seinem Gewerkschaftsbeitritt geltend, weil ab diesem Zeitpunkt die beiderseitige Tarifbindung bestand. Bei anderen Beschäftigten kann sich die Tarifgeltung auch aus einer wirksamen vertraglichen Tarifverweisung ergeben. Sie sollte jeweils gesondert geprüft werden.
Benötigt werden die Berufserlaubnis samt Nebenbestimmungen, der Arbeitsvertrag, der Zeitpunkt einer etwaigen Tarifbindung und die Abrechnungen für den betroffenen Zeitraum. Daneben zählt die übertragene Tätigkeit. Eine bloße Berufsbezeichnung ohne entsprechende Beschäftigung beantwortet die Eingruppierungsfrage noch nicht.
Die spätere Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag ließ den Anspruch hier nicht entfallen. Zudem hatte der Arzt ihn innerhalb der tariflichen Sechsmonatsfrist per E-Mail geltend gemacht. Wer eine Differenz entdeckt, sollte deshalb nicht auf die Approbation oder das Ende eines Anerkennungsverfahrens warten, sondern Tarifgrundlage und Fristen anhand der bereits bestehenden Erlaubnis prüfen lassen.
Quellen: BAG, Urteil vom 20.05.2026 – 4 AZR 98/25, insbesondere Randnummern 12–43; §§ 2, 10 BÄO; § 4 TVG.
Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.