Voll gearbeitet, nur halbe Inflationsprämie: Warum in der Altersteilzeit 1.500 Euro genügten

Archivdatum: 22. August 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

In der Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell wird häufig noch so gearbeitet wie vorher. Auf dem Konto kommt trotzdem nur das vereinbarte Altersteilzeitentgelt an; ein weiterer Teil wird für die spätere Freistellung angespart. Muss nach diesem Muster auch die zweite Hälfte einer Inflationsausgleichsprämie später ausgezahlt werden? Das Bundesarbeitsgericht verneinte dies für den kommunalen Tarifvertrag über den Inflationsausgleich (Urteil vom 17. März 2026 – 9 AZR 193/25).

3.000 Euro für Vollzeit, 1.500 Euro für den Kläger

Der Arbeitnehmer hatte im September 2021 Altersteilzeit vereinbart. Die Arbeitsphase dauerte vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2024. Anschließend folgte die Freistellungsphase bis zum 31. Oktober 2026. Über den gesamten Zeitraum wurde die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf die Hälfte, nämlich 19,5 Stunden, reduziert.

Während der Arbeitsphase trat der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Kraft. Für die hier maßgebliche Vollzeitbeschäftigung sah er einmalig 1.240 Euro und acht monatliche Zahlungen von jeweils 220 Euro vor. Zusammen waren das 3.000 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhielten die Beträge entsprechend ihrem Arbeitszeitumfang.

Der Kläger bekam insgesamt 1.500 Euro. In der Freistellungsphase verlangte er weitere 1.500 Euro. Seine Überlegung war nachvollziehbar: In der Arbeitsphase hatte er tatsächlich voll gearbeitet. Die zweite Hälfte müsse deshalb wie beim laufenden Entgelt als Wertguthaben für später vorhanden sein. Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und schließlich das BAG folgten dieser Auslegung jedoch nicht.

Inflationsprämie in Altersteilzeit: Erst die Anspruchshöhe prüfen

Entscheidend war die Unterscheidung zwischen Anspruchshöhe und Auszahlung. Die Vorschriften zur Altersteilzeit regeln grundsätzlich, wie Entgelt in der Arbeitsphase teilweise ausgezahlt und teilweise für die Freistellungsphase angespart wird. Sie erhöhen aber nicht eigenständig den Anspruch auf eine andere tarifliche Leistung.

Der besondere Tarifvertrag zum Inflationsausgleich knüpfte die Höhe der Sonderzahlungen an den maßgeblichen Teilzeitumfang. Bei dieser Altersteilzeit war die durchschnittliche Arbeitszeit über die gesamte Vereinbarung entscheidend. Sie betrug die Hälfte der früheren regelmäßigen Arbeitszeit. Deshalb entstand insgesamt nur ein Anspruch auf die halben Sonderzahlungen.

Diese Hälfte war vollständig ausgezahlt worden. Daneben gab es keine weitere, unsichtbar angesparte Hälfte derselben Prämie. Dass während der aktiven Phase tatsächlich mehr Stunden als die durchschnittlichen 19,5 Wochenstunden geleistet wurden, änderte die tarifliche Berechnungsgrundlage nicht.

Zum Regelungszusammenhang gehörte außerdem die damalige zeitliche Begrenzung der Steuerbefreiung. Ein Aufschieben von Teilen der Inflationsausgleichszahlung in eine deutlich spätere Freistellungsphase hätte nicht ohne Weiteres zu diesem Konzept gepasst. Für den geltend gemachten Zusatzanspruch lieferte das keinen Anhaltspunkt.

Warum die anteilige Zahlung keine verbotene Benachteiligung war

Nach § 4 Absatz 1 TzBfG dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden. Bei teilbaren Geldleistungen ist eine Zahlung entsprechend dem Arbeitszeitanteil aber zulässig, sofern die Leistung und ihr Zweck diese Berechnung tragen.

Hier war die Prämie nicht allein eine Unterstützung nach persönlicher Bedürftigkeit. Der Tarifvertrag verknüpfte sie mit dem Arbeitsverhältnis und dem Anspruch auf Entgelt in den maßgeblichen Zeiträumen. Damit durfte die Leistung an denselben Arbeitszeitumfang anknüpfen, der für das Tarifentgelt maßgeblich war. Dass steigende Preise Teilzeitbeschäftigte ebenfalls belasten, zwang die Tarifparteien nicht zur identischen Auszahlung an alle.

Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, jede Sonderzahlung zu kürzen. Bei anderen Prämien können Zweck und Regelung eine andere Bewertung verlangen. Auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters war im entschiedenen Fall nicht festgestellt. Für diesen Vergleich durfte nicht nur die Gruppe der Menschen in Altersteilzeit betrachtet werden.

Welche Unterlagen bei einer fehlenden Prämienhälfte zählen

Wer eine Nachzahlung prüfen möchte, benötigt den Altersteilzeitvertrag, die tariflichen Regeln zum Wertguthaben und die vollständige Regelung der konkreten Sonderzahlung. Eine Abrechnung mit dem Begriff „Teilzeit“ erklärt für sich genommen noch nicht, ob ein Betrag gekürzt, angespart oder bereits vollständig ausgezahlt wurde.

Praktisch sollte die Prüfung mit einer einfachen Frage beginnen: Wie hoch ist der gesamte Anspruch nach der Sonderzahlungsregelung? Erst danach stellt sich die Frage, wann dieser Anspruch auszuzahlen ist. Die allgemeine Abgrenzung erläutert unser Beitrag zur Gleichbehandlung bei Teilzeitvergütung.

Eine andere Gleichbehandlungsfrage stellt sich, wenn Beschäftigte bei gleichen Aufgaben aufgrund einer bewusst eingeführten Gruppenregel unterschiedlich bezahlt werden. Darum ging es bei der Vergütung von Pflegekräften und Heilerziehungspflegern in einer Caritas-Einrichtung. Das Ergebnis dieses Falls lässt sich nicht ohne Prüfung auf eine arbeitszeitanteilige Sonderzahlung übertragen.

Die Entscheidung betrifft genau die ausgelegten Tarifregelungen und ist im amtlichen BAG-Urteil vom 17. März 2026 – 9 AZR 193/25 nachzulesen. Eine abweichende betriebliche Zusage kann daher nicht allein mit dem Hinweis auf dieses Urteil erledigt werden.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.