Teilzeit bezahlt: Warum der Stundenlohn nicht allein wegen weniger Stunden sinken darf

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Teilzeit bezahlt: Warum der Stundenlohn nicht allein wegen weniger Stunden sinken darf

Eine Beschäftigte reduziert ihre Wochenstunden. Daraufhin soll nicht nur das Monatsgehalt entsprechend sinken, sondern auch der rechnerische Stundenlohn. Eine solche Verschlechterung lässt sich nicht allein mit der Teilzeit begründen.

Vergleichbare Beschäftigte betrachten

§ 4 TzBfG verbietet eine schlechtere Behandlung wegen der Teilzeitarbeit, soweit kein sachlicher Grund sie rechtfertigt. Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen sind grundsätzlich mindestens entsprechend dem Arbeitszeitanteil eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zu gewähren.

Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten und sonstigen maßgeblichen Bedingungen tatsächlich vergleichbar sind. Unterschiede aufgrund einer anderen Funktion oder eines sachlich gerechtfertigten Vergütungssystems sind von einer Benachteiligung gerade wegen der Teilzeit zu unterscheiden.

Die Rechnung transparent machen

Stellen Sie Wochenstunden, Grundvergütung und weitere Leistungen gegenüber. Prüfen Sie auch Voraussetzungen von Prämien oder Zuschlägen, statt nur die Monatsendsumme zu vergleichen. Bitten Sie um eine Erläuterung einer abweichenden Behandlung. Ein rechnerisch anteiliges Monatsgehalt kann korrekt sein, während einzelne Zusatzleistungen dennoch problematisch geregelt sind. Vertrag, Tarifvertrag und betriebliche Regelungen gehören deshalb gemeinsam in die Prüfung.

Rechtsgrundlagen: § 4 TzBfG.

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