Stempel „Kenntnis“ reicht nicht: Stadt kündigt schwerbehindertem Mitarbeiter zu früh

Archivdatum: 7. Juni 2026 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Die Schwerbehindertenvertretung bekommt die Kündigungsabsicht schriftlich mitgeteilt und stempelt „Kenntnis“ auf das Schreiben. Für den Arbeitgeber sieht die Beteiligung damit möglicherweise erledigt aus. Dieser Schluss kann die Kündigung unwirksam machen. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 29. Januar 2026 zugunsten eines schwerbehinderten Stadtbeschäftigten, weil die Stadt die Stellungnahmefrist nicht abgewartet hatte (2 AZR 128/25).

Drei Verspätungen während der ersten Arbeitswochen

Der Kläger trat am 1. Oktober 2023 eine Stelle im Innen- und Außendienst einer Stadt an. Er sollte Verkehrskontrollen durchführen. Seine Schwerbehinderung war der Arbeitgeberin bereits bei der Einstellung bekannt. Vereinbart war eine sechsmonatige Probezeit.

Im ersten Monat erschien er an drei Tagen unpünktlich. Nach einem Kritikgespräch empfahl sein Vorgesetzter, die Erprobung nicht fortzusetzen. Anfang Dezember erfuhr der Beschäftigte, dass die Stadt das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beenden wollte.

Neben dem Personalrat beteiligte die Stadt die Schwerbehindertenvertretung. Das Anhörungsschreiben trug das Datum 7. Dezember 2023. Auf ihm befand sich ein Stempel vom 11. Dezember mit der angekreuzten Angabe „Kenntnis“. Die Kündigung vom 13. Dezember ging dem Arbeitnehmer bereits am 14. Dezember um 14:30 Uhr zu. Sie sollte das Arbeitsverhältnis zum Jahresende beenden.

Der Mitarbeiter klagte rechtzeitig. Nachdem er beim Landesarbeitsgericht zunächst verloren hatte, stellte das BAG das erstinstanzliche Ergebnis wieder her: Die Kündigung war wegen der fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam.

Schwerbehindertenvertretung vor Kündigung: Auch in der Probezeit

§ 178 Absatz 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung umfassend zu informieren und vor einer Entscheidung anzuhören. Eine ohne die erforderliche Beteiligung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das gilt auch, wenn zwar ein Schreiben verschickt, das Beteiligungsverfahren aber nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

Diese Pflicht besteht ebenfalls in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Dass der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift oder eine Probezeit vereinbart ist, lässt die Beteiligungsrechte nicht entfallen. Unterschiedliche Schutzmechanismen haben jeweils eigene Voraussetzungen.

Für die Stellungnahmefrist zieht das BAG § 102 Absatz 2 BetrVG entsprechend heran: Bei einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung steht der Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich eine Woche zur Verfügung. Für eine außerordentliche Kündigung gelten die kürzeren gesetzlichen Maßstäbe. Die Wochenfrist gilt auch bei öffentlichen Arbeitgebern; sie wird nicht durch eine möglicherweise andere Personalratsfrist ersetzt.

Kenntnisnahme ist noch keine abschließende Stellungnahme

Die Stadt durfte das Verfahren nur dann vor Ablauf der Woche als beendet behandeln, wenn eine eindeutig abschließende Erklärung vorlag. Dafür hätte erkennbar sein müssen, dass die Vertretung keine weitere Stellungnahme abgeben wollte. Eine ausdrücklich abschließende Zustimmung oder ein klarer Verzicht auf eine Äußerung kann das Verfahren vorzeitig beenden.

Der Stempel bestätigte jedoch nur die Kenntnisnahme. Er sagte nicht unzweifelhaft, dass keine inhaltliche Reaktion mehr folgen würde. Auch die spätere Feststellung, dass tatsächlich nichts mehr kam, hilft nicht: Entscheidend ist, was der Arbeitgeber beim Zugang der damaligen Erklärung erkennen konnte.

Nach den festgestellten Daten endete die Wochenfrist erst mit Ablauf des 18. Dezember. Selbst wenn das Anhörungsschreiben bereits am 7. Dezember zugegangen wäre, hätte die Frist bis zum Ende des 14. Dezember gedauert. Die Zustellung um 14:30 Uhr wäre also auch dann zu früh gewesen. Das BAG musste nicht entscheiden, ob die Verspätungen des Arbeitnehmers inhaltlich für eine Kündigung ausgereicht hätten.

Die Uhrzeit kann über den Prozess entscheiden

Arbeitgeber sollten den Zugang der vollständigen Anhörungsunterlagen und das Ende der Stellungnahmefrist gesondert festhalten. Bei einer unklaren Antwort ist eine Nachfrage möglich. Die Annahme, ein Empfangsstempel bedeute bereits Zustimmung, ist dagegen keine belastbare Grundlage für die Kündigung.

Betroffene sollten Kündigungsschreiben, Zustellumschlag und Informationen über die Beteiligung der Vertretungen aufbewahren. Bei einer Klage können neben den Kündigungsgründen gerade diese Verfahrensschritte entscheidend sein. Die regelmäßige Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage darf deshalb auch während einer Probezeit nicht unbeachtet bleiben.

Aktualisierung vom 31.10.2026: Die Beteiligung des Personalrats ist daneben eigenständig zu prüfen. Welche Informationen er bei einer Kündigung in den ersten Monaten benötigt, erläutert der Fall zur Wartezeitkündigung eines Sportlehrers. Eine ordnungsgemäße Personalratsanhörung ersetzt den Abschluss des Verfahrens bei der Schwerbehindertenvertretung nicht.

Die vollständige Begründung enthält das amtliche BAG-Urteil vom 29. Januar 2026 – 2 AZR 128/25. Für den konkreten Fall reichte der bloße Nachweis einer Information nicht: Der Vertretung musste auch die gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Reaktion bleiben.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.